Führungszeugnis

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a SGB VIII)

§ 72a SGB VIII dient dem präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

  • Der 1.Absatz regelt dies einerseits für Beschäftigte bei den öffentlichen Trägern, also die Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages für den öffentlichen Träger tätig werden. Andererseits werden ebenfalls die Personen erfasst, die der öffentliche Träger zur Aufgabenwahrnehmung vermittelt. Bei letzteren handelt es sich z.B. um Pflegeeltern.
  • Im 2.Absatz ist festgelegt, dass die öffentlichen Träger aufgrund von Vereinbarungen dafür Sorge tragen müssen, dass auch bei den freien Trägern beschäftigte Personen nicht einschlägig vorbestraft sind. Hierunter fallen (wie auch schon bisher) zum Beispiel die hauptberuflichen, pädagogischen MitarbeiterInnen der Jugendverbände.
  • Die Absätze 3 und 4 befassen sich dann mit dem Tätigwerden Neben- und Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit. Bedauerlicherweise sind die Regelungen nicht so beschaffen, dass Rechtsklarheit entsteht, sondern dass an vielfältigen Stellen weite Interpretationsspielräume bestehen und auch die erforderliche Bestimmtheit dieser Regelung zweifelhaft ist.
    Während Absatz 3 die Voraussetzungen beschreibt, nach denen der öffentliche Träger Ehren- und Nebenamtliche nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis einsetzen darf, regelt Absatz 4 in paralleler Struktur zum Absatz 3, dass die öffentlichen Träger mit den freien Trägern hierzu entsprechende Vereinbarungen abschließen müssen.
  • Absatz 5 ergänzt die Regelung dann um eine nicht einfach zu lesende und zu verstehende Datenschutzregelung für die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse von Ehren- und Nebenamtlichen.

Die Praxis für Vereine und Verbände

Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt das Verbot, Personen mit einschlägigen Vorstrafen zu beschäftigen, zu vermitteln oder sie im Neben- oder Ehrenamt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen zu lassen, wenn dies mit engem Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen einhergeht.

Träger der freien Jugendhilfe (damit auch alle Träger aus der Verbandsjugendarbeit) sollen dies im Rahmen einer Selbstverpflichtung gleichermaßen umsetzen. Dies gilt insbesondere für die freien Träger, die mit dem Jugendamt entsprechende Vereinbarungen geschlossen haben. Dann besteht verpflichtender Charakter gegenüber den Vereinbarungen.

Recht gute, ergänzende Erläuterungen findet ihr u.a. hier:

Hessischer Jugendring

Bayerisches Landesjugendamt

Für welche Tätigkeiten ist die Vorlage eines Führungszeugnisses sinnvoll bzw. notwendig ?

Es existieren unendlich viele Prüfschemen, ab wann und bei welchen Tätigkeiten ein Führungszeugnis vorzulegen ist. Gerade in der Praxis wird sich oft nicht genau differenzieren lassen, welche Tätigkeit nun gerade unter die Vorlage eines Führungszeugnisses fallen und zudem muss die Kindeswohlgefährdung auch nicht immer direkt während der Ausübung des Ehrenamts auftreten.

Zur Verwaltungsvereinfachung wird daher empfohlen, dieses grundsätzlich immer einzuholen, wenn der/die Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt wird – unabhängig von der Einsatzdauer und der Funktion im Einsatz.

Erläuterungen zum Datenschutz

Grundsätzlich darf das Führungszeugnis von dem/der Verantwortlichen im Verein/Verband nur eingesehen werden. Über diese Einsichtnahme ist ein Protokoll oder eine Liste anzufertigen, mit dem Vermerk, dass keine entsprechenden Eintragungen im Führungszeugnis vorlagen (Unterschrift nicht vergessen!). Anschließend ist das Führungszeugnis wieder zurückzugeben.